Nanotechnologie und Silizium-Polymeradditive im Bausektor

Beschreibung der Deponieklasse

Durch die Zugabe von Nanopolymer findet keine Änderung der Deponieklasse des stabilisierten Materials statt.

Nach Untersuchungen des SGS Institut Fresenius GmbH (siehe Anlage) ist das Nanopolymer mit der Wassergefärdungsklasse WGK 1 einzustufen. Dies ist zum einen den nicht toxischen Bestandteilen, sowie der geringen Beimengungen zuzuschreiben.

Sofern vor Einbau des Nanopolymers keine Schadstoffe im Material vorhanden waren, ist dies auch nach Einbau so zu werten. Durch die Verwendung von Nanopolymer wird dem Baumaterial kein weiterer Stoff zugefügt, der die Deponieklasse ändert.

Sind vor Einbau bereits Kontamierungen vorhanden, so ändert sich die Kontamienierungsklasse durch die Verwendung von Nanopolymer nicht. Lediglich das Volumen wird um die Menge von Zement und Nanopolymer erhöht.

Kontaminierte Materialen werden in der Polymerstabilisierten Schicht gebunden und sind somit neutralisiert. Dies ist im Einzelfall durch Eluatversuche nachzuweisen. Nach der Nutzungsdauer hat das stabilisierte Material dieselbe Deponieklasse wie vor der Stabilisierung. Lediglich das Volumen erhöht sich.

Nanopolymer ist kein Mikroplastik

Was ist Mikroplastik, was sind Polymere?

Als Mikroplastik werden feste und unlösliche synthetische Kunststoffe bezeichnet, die kleiner als fünf Millimeter sind. Gelöste, gelartige und flüssige Polymere gehören nicht dazu!
Polymere sind Makromoleküle, die aus sich wiederholenden Grundbausteinen (Monomeren) bestehen. Technisch hergestellten Polymeren stehen natürliche Polymere gegenüber, wie z.B. Cellulose, Lignin, Stärke, Naturkautschuk oder Naturbitumen, die nicht zum Kunststoff gezählt werden.

Nanopolymer enthält kein Mikroplastik, sondern flüssige und gelöste Polymere. Chemikalienverordnungen der EU wurden entwickelt und in Kraft gesetzt um Umwelt und Mensch zu schützen und die Gefährdung durch in die Umwelt eingetragene Stoffe zu regeln und vermeiden. REACH und CLP regeln die Einstufungen von Gefahren durch Chemikalien, darunter auch Polymeren. VERORDUNGEN ZUM SCHUTZ DER UMWELT Die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe REACH hat die Aufgabe ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen (Europäische Union (EU) 2006) Nanopolymere sind aus REACH ausgenommen und nicht registrierungspflichtig. Nanopolymer ist daher in der Wassergefährungsklasse 1 eingestuft, wie der Zement, der für die Bauweise mit Nanotechnologie notwendig ist.